Chilling Effects und Überwachung
Als Chilling Effects bezeichnet man im angelsächsischen Sprachraum jene Auswirkungen einer (ungerichteten) Überwachung, die den Einzelnen davon abhalten, sich so zu verhalten, wie er oder sie es in einer Situation täte, in der der Blick von außen nicht erwartet wird. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich mit technischen oder herkömmlichen Mitteln diese oder eine andere Person ausgespäht wird, entscheidend ist allein das subjektive Gefühl desjenigen, der oder die sein Verhalten bewusst oder unbewusst anpasst. Insofern ist von einer indirekten, präemptiven Einschüchterung zu sprechen, welche im Extremfall die Grundrechte des Bürgers einschränkt, wenn etwa bestimmte Orte nicht mehr aufgesucht werden.
Allerdings wird hierzulande in der Rechtsphilosophie kaum auf dieses Phänomen eingegangen. Der Gesetzgeber ist geradezu blind für die Wirkung seiner allsehenden Augen. Simon Assion gibt einen Überblick, in welchem Verhältnis der staatliche Eingriff in das tägliche Leben durch Überwachungstechnik mit bestehendem Rechtsnormen vereinbar ist oder eben auch auch nicht, und lotet nebenbei das prekäre und vielschichtige Verhältnis von Chilling Effects zu legitimen Zwecken und Effekten der Überwachung aus.