Als Chil­ling Effects bezeich­net man im angel­säch­si­schen Sprach­raum jene Aus­wir­kun­gen einer (unge­rich­te­ten) Über­wa­chung, die den Ein­zel­nen davon abhal­ten, sich so zu ver­hal­ten, wie er oder sie es in einer Situa­ti­on täte, in der der Blick von außen nicht erwar­tet wird. Dabei ist es uner­heb­lich, ob tat­säch­lich mit tech­ni­schen oder her­kömm­li­chen Mit­teln die­se oder eine ande­re Per­son aus­ge­späht wird, ent­schei­dend ist allein das sub­jek­ti­ve Gefühl des­je­ni­gen, der oder die sein Ver­hal­ten bewusst oder unbe­wusst anpasst. Inso­fern ist von einer indi­rek­ten, prä­emp­ti­ven Ein­schüch­te­rung zu spre­chen, wel­che im Extrem­fall die Grund­rech­te des Bür­gers ein­schränkt, wenn etwa bestimm­te Orte nicht mehr auf­ge­sucht werden.

Aller­dings wird hier­zu­lan­de in der Rechts­phi­lo­so­phie kaum auf die­ses Phä­no­men ein­ge­gan­gen. Der Gesetz­ge­ber ist gera­de­zu blind für die Wir­kung sei­ner all­se­hen­den Augen. Simon Assi­on gibt einen Über­blick, in wel­chem Ver­hält­nis der staat­li­che Ein­griff in das täg­li­che Leben durch Über­wa­chungs­tech­nik mit bestehen­dem Rechts­nor­men ver­ein­bar ist oder eben auch auch nicht, und lotet neben­bei das pre­kä­re und viel­schich­ti­ge Ver­hält­nis von Chil­ling Effects zu legi­ti­men Zwe­cken und Effek­ten der Über­wa­chung aus.